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Lars Hansen
c/o helpcore e.V.
Anton-Heinstadt-Weg 5
61169 Friedberg
Deutschland
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Gesetzlich vertreten wird helpcore e.V. durch Sarah Bartlick und Lukas Plamitzer
Vereinsregister
Amtsgericht Wiesbaden VR 6710
Steuerliche Angaben
Steuernummer: 45 250 61530 – K19
Finanzamt Frankfurt am Main III
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützig im Sinne von §10b EStG, §9 Abs. 1 Nr 2 KStG und §9 Nr. 5 GewStG
Inhaltlich verantwortlich sind
helpcore e. V.
Sarah Bartlick und Lukas Plamitzer
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helpcore e. V.
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BLZ: 500 40000
IBAN: DE85 5004 0000 0314 6834 00
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Satzung des gemeinnützigen Vereins helpcore e.V.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „helpcore“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
(4) Der Sitz des Vereins kann je nach Bedarf und Entwicklung seiner Aktivitäten verändert werden.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist als Nichtregierungsorganisation (NRO)
- die Förderung und Durchführung der Schulentwicklung,
- die Förderung der schulischen und der beruflichen Weiterbildung,
- die die Förderung der wirtschaftlichen, technischen und akademischen Entwicklung auf der Sserinya Insel in Uganda. Ferner setzt sich der Verein zum Ziel, den Kalangala District in Uganda entwick-lungspolitisch und humanitär zu fördern.
(2) Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht
(a) in Uganda durch Baumaßnahmen:
1. Planung und Errichtung von zweckmäßigen Klassenräumen, Schlafsälen und allgemeinen Schul-/Verwaltungsgebäuden;
2. Verbesserung der Infrastruktur im unmittelbaren Schulumfeld der Sserinya Primary School durch Errichtung u.a. eines Bootsstegs, Brunnenanlagen/Wasserpumpen, sanitärer Einrichtungen und Sportanlagen;
3. Entwicklung ganzheitlicher Konzepte zur Erschließung und Speicherung von erneuerbaren Energiequellen;
4. Erst- und Wiederaufforstung des Baumbestandes sowie landwirtschaftlicher Flächen mit landestypischen Pflanzen, Getreiden, Früchten und Gemüsesorten.
(b) in Uganda durch Bildung:
1. Verbesserung und Erweiterung der bestehenden Lern-/ Unterrichtsmaterialien;
2. Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte im administrativen Bereich, um optimale Lernerfolge durch effiziente Unterrichtskonzepte sicherzustellen;
3. Austausch- und Förderprogramme und Kooperation mit afrikanischen Schulen;
4. Einführung von IT-basierten Lernsystemen.
(c) in Uganda durch gesundheitsfördernde Maßnahmen:
1. Vermittlung von Basiswissen im Bereich gesunde Ernährung, um Fehlernährung und somit Mangelerscheinungen/Krankheiten vorzubeugen;
2. Kooperation mit nationalen und internationalen Unternehmen aus dem Gesundheitswesen zur Sicherstellung einer (i) Grundimmunisierung, (ii) Malaria-/ Ebola-/ Cholera-/ Typhus-/ Dengue-/ und HIV-Prävention, sowie (iii) Vermittlung von Wissen hinsichtlich Erster Hilfe;
3. Vermittlung und Intensivierung der Kenntnisse über die verschiedenen Hygienemaßnahmen;
4. Organisation von unentgeltlichen Vorträgen, Seminaren und Workshops zum Thema Gesundheit;
5. Sammeln von medizinischem Equipment und Gütern zur Verbesserung der medizinischen Grund-/ Erstver-sorgung von medizinischen Notfällen;
6. Verbesserung der Lebensqualität.
(d) in Uganda durch Kooperationen:
1. Der Verein setzt sich als Vermittlungspartner zwischen Unternehmen/ Organisationen und der Sserinya Primary School ein.
2. Ziel dieser Kooperationen ist der gezielte und nachhaltige Einsatz von Know-how und Technologie sowie die Rücklagenbildung für Schulgelder.
(e) in Deutschland durch Spendensammlungen:
1. Ansprache natürlicher und juristischer Personen auf finanzielle Zuwendungen für Hilfsmaßnahmen in Uganda.
2. Ansprache juristischer Personen auf Bereitstellung von Sachspenden beispielsweise in Form von Sachen/Materialien oder Wissen/Kenntnissen zur Verwirklichung von Hilfsmaßnahmen in Uganda.
§ 3 – Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Vorauszahlung/Erstattung tatsächlich entstehender/entstandener Kosten für Maßnahmen, die dem Satzungszweck dienen und durch den Vorstand freigegeben worden sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Jeder Beschluss über die Änderung dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(6) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 – Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
1. Mitgliedsbeiträge;
2. Spenden;
3. sonstige Zuwendungen.
Spenden können zweckgebunden sein. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
§ 6 – Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4) Für herausragende Verdienste bei der Vorbereitung oder Realisierung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins kann Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vor-stand. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Diese können nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Entstehung vom Mitglied bei einem Vorstandsmitglied geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftshalbjahres (30.06. oder 31.12.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des jeweils geltenden jährlichen Mitgliedsbei-trages bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres verpflichtet.
§ 8 – Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie sollen regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
(3) Mitglieder, die mit konkreten Projektaufgaben betraut sind, haben den Vorstand laufend über ihre Tätigkeit informiert zu halten.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten. Dazu ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten.
(5) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate schuldhaft keinen Mitgliedsbeitrag an den Verein gezahlt hat.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung einmal jährlich auf Vorschlag des Vorstands. Für das Kalenderjahr 2014 und bis auf Weiteres beträgt der jährliche Mitgliedsbetrag mindestens EUR 60 (in Worten „sechzig Euro“) oder monatlich mindestens EUR 5 (in Worten „fünf Euro“) für alle Mitglieder. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 11 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Wahl, Abwahl und die Festlegung der Ressortverantwortung der Vorstandsmitglieder,
2. Entlastung des Vorstands;
3. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes;
4. Wahl des Kassenprüfers
5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
9. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Eine Mitgliederversammlung wird grundsätzlich einmal im Jahr einberufen und wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich auf dem Postweg oder per Email oder durch Aushang im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder Email-Adresse gerichtet war.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(5) Über Anträge hinsichtlich der Abwahl des Vorstands, einer Änderung der Satzung und einer Auflösung des Vereins kann – sofern derartige Anträge den Mitgliedern nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind – erst im Rahmen der darauf folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 12 Abs. 1 der Satzung als Versammlungsleiter geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist zudem ein Schriftführer zu wählen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung und etwaige Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder des Vereins erschienen oder durch Vollmacht vertreten sind. Bei weniger als drei persönlich erschienen Mitgliedern gilt die Mitgliederversammlung als nicht beschlussfähig. Sofern der Versammlungsleiter eine Beschlussunfähigkeit feststellt, wird dies im Protokoll vermerkt und eine Beschlussfassung unterbleibt; allerdings kann der Vorstand daraufhin unter Einhaltung der in § 11 Abs. 3 dieser Satzung geregelten Formalien und unter Beifügung des die Beschlussunfähigkeit wiedergebenden Protokolls erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist sodann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Im Rahmen von Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(12) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
(13) Eine Beschlussfassung der Mitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren ist auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder zulässig. Die vorstehenden Bestimmungen des § 11 gelten in diesem Fall sinngemäß. Über das Ergebnis der Beschlüsse im Umlaufverfahren ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den übrigen Mitgliedern vom Vorstand zeitnah zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden, die den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Die Ladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Ersten und/oder Zweiten Vorsitzenden schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Werktage vor der Sitzung.
(5) Zu Beginn jeder Vorstandssitzung ist durch die anwesenden Vorstandsmitglieder ein Versammlungsleiter sowie ein Schriftführer zu bestimmen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Ladung zur Vorstandssitzung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(7) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
§ 13 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt ein Vereinsmitglied für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 – Abstimmung
(1) Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen des Vereins gelten die allgemeinen parlamenta-rischen Regeln.
(2) Beschlüsse innerhalb des Vorstandes sowie in der Mitgliederversammlung des Vereins werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen gelten für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gemäß § 15 dieser Satzung.
(3) Wahlen werden mit absoluter Mehrheit und ggf. durch Stichwahlen entschieden. Sie müssen auf Antrag mit Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und erhebt sich kein Widerspruch, so ist die Wahl durch Ak-klamation zulässig.
§ 15 – Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Per-son des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungshilfe in Uganda. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Li-quidatoren.
§ 16 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2015 in Frankfurt am Main beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.